Veröffentlicht am 29. Dezember 2023
Aktualisiert am 1. Februar 2024
Beim wiederkehrenden HU-Termin beim TÜV Nord im Dezember 2023 hatte ich das Problem, dass der Prüfer der Meinung war, dass das rote Blinklicht der kombinierten Blink-Brems-Leuchten am Heck in der Zulassung eingetragen sein muss.
Diese Eintragung erfordert jedoch ein entsprechendes Gutachten eines Sachverständigen, die Genehmigung durch das Landesverwaltungsamt und die Eintragung durch die Zulassungsstelle. Wer bereits einen ausländischen „Oldtimer“ erstmalig in Deutschland selbst zugelassen hat, weiß, worauf er sich dabei einlässt.
Leider konnte ich ihm an Ort und Stelle auch keine Gesetze und Vorschriften nennen, aus denen die Rechtslage ersichtlich ist. Nachfolgend bringe ich die relevanten Angaben auf diese Seite. Damit könnt ihr bei der HU, einer Polizeikontrolle oder in vergleichbaren Situationen die Zulassungsunterlagen stützen.
Allgemeines
Für die Erstellung von H-Gutachten für die Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland hat der TÜV Süd im Dezember 1998 mal eine eigene „Importfahrzeug-Richtlinie“ erstellt. Die beinhaltet natürlich viele Punkte.
Die für dieses Thema relevanten zwei mal als Auszug in folgender Tabelle:
Fahrzeugteil | Nachweis | Hinweise/ Bemerkungen |
---|---|---|
Bremsleuchten | Etwa-Wirkung möglich | Bei Fahrzeugen mit EZ vor dem 01.01.1970 sind auch Einkammerleuchten mit Dreifachfunktion (Schluss-Bremslicht und Blinker) möglich in roter Farbe. Dann muss jedoch eine Vorrangschaltung „Warnblinklicht vor Bremslicht“ eingebaut sein. |
Blinker | Etwa-Wirkung möglich | – Farbe muss gelb sein! – Für historische Fahrzeuge gem. §23 StVZO mit Erstzulassung 01.01.1970 bis 31.12.1989 ist eine Ausnahmegenehmigung von der Farbe möglich. – Bei Erstzulassungen vor 1970 sind rote Blinker hinten möglich. Voraussetzung: diese sind Original. |
Das entspricht sinnhaft des Inhaltes der StVZO.
Wichtig ist zu wissen, dass es selbst in der Bundesrepublik bis Ende 1969 Modelle wie Porsche 356, VW Käfer und Gogomobil sowie BMW und EMW mit dieser Rückleuchtenform gab. Und das war genauso zugelassen.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Womit wir beim Kern angekommen sind. Im Bereich der StVZO irgendwann mal zulässige Einrichtungen bedürfen keiner gesonderten Genehmigung oder Eintragung, wenn diese zum Zeitpunkt der Erstzulassung zulässig waren. Bei den Camaro der ersten Generation war das bis zum Ende 1969 so. Und, der Camaro wurde auch in Deutschland so verkauft.
- Das hier geschriebene gilt also ausschließlich für Fahrzeuge, unabhängig vom Hersteller, bis zu einer Erstzulassung vom 31.12.1969.
Entscheidend ist das Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 49 ab Seite 1793 vom 18. Oktober 1988.
In den Paragraphen 53 Abs. 2 und 54 Abs. 3 wird das Thema behandelt und die Zulassungsvorschrift beschrieben:
Es gab hierzu diverse Gesetzes- bzw. StVZO-Änderungen, diese Punkte haben aber Bestandsschutz (wie man so schön sagt). Folgende Auszüge der StVZO spezifizieren und belegen das:
Allerdings gibt es für spätere Zulassungen für mich ein Verständnisproblem:
Leider kann ich keine Auskunft geben, wie das mit Zulassungen von Oldtimern nach dem 03.07.2021 geregelt ist. Was heißt „…erstmals in den Verkehr gekommen…“? Erstzulassungen in Deutschland vor dem 03.07.2021 oder im Heimatland? Letztes wäre gut, ersteres nicht.
Diese Seite stellte keine Rechtsberatung dar. Schlussendlich muss jeder Fahrzeughalter für ein vorschriftsmäßiges Fahrzeug und die Betriebserlaubnis Sorge tragen. Eine Haftung bei fehlerhaften Informationen oder eine andere Auslegung weise ich von mir.