Kombinierte Blink-Brems-Leuchten

Auszüge aus der StVZO für H-Kennzeichen und Zulassung der Einkammer-Rückleuchten mit Dreifachfunktion

Veröffentlicht am 29. Dezember 2023
Aktualisiert am 11. April 2026

Beim turnusmäßigen HU-Termin beim TÜV Nord im Dezember 2023 entwickelte sich eine kleine juristische Grundsatzdiskussion: Der Herr Prüfer war der festen Überzeugung, dass das rote Blinklicht der kombinierten Blink-Brems-Leuchten am Heck zwingend in die Zulassung eingetragen gehört.

Das klingt zunächst überschaubar, entpuppt sich aber schnell als kleiner Behörden-Marathon. Für eine solche Eintragung braucht es nämlich ein Gutachten eines Sachverständigen, anschließend die wohlwollende Zustimmung des Landesverwaltungsamtes und zum krönenden Abschluss den Eintrag bei der Zulassungsstelle. Wer schon einmal einen importierten Oldtimer in Deutschland erstmalig zugelassen hat, kennt diese Disziplin – sie liegt irgendwo zwischen Geduldsspiel und Ausdauersport.

Vor Ort stand ich allerdings ohne passende Paragrafen im Werkzeugkoffer da und konnte die Rechtslage nicht direkt belegen. In solchen Momenten hilft auch kein Drehmomentschlüssel.

Nachfolgend sind daher die relevanten Vorschriften und Hintergründe zusammengestellt. Damit lässt sich bei der nächsten HU, einer Polizeikontrolle oder ähnlichen Gelegenheiten sachlich argumentieren – und die eigenen Zulassungsunterlagen bekommen etwas mehr Überzeugungskraft.

Allgemeines

Für die Erstellung von H-Gutachten für die Zulassung von Fahrzeugen aus dem Ausland hat der TÜV Süd im Dezember 1998 mal eine eigene „Importfahrzeug-Richtlinie“ erstellt. Die beinhaltet natürlich viele Punkte.

Die für dieses Thema relevanten zwei mal als Auszug in folgender Tabelle:

FahrzeugteilNachweisHinweise/
Bemerkungen
Anmerkung
BremsleuchtenEtwa-Wirkung möglichBei Fahrzeugen mit EZ vor dem 01.01.1970 sind auch Einkammerleuchten mit Dreifachfunktion (Schluss-Bremslicht und Blinker) möglich in roter Farbe. Dann muss jedoch eine Vorrangschaltung „Warnblinklicht vor Bremslicht“ eingebaut sein.Ist in der Regel bei unseren Camaro so
BlinkerEtwa-Wirkung möglich– Farbe muss gelb sein!

– Für historische Fahrzeuge gem. §23 StVZO mit Erstzulassung 01.01.1970 bis 31.12.1989 ist eine Ausnahmegenehmigung von der Farbe möglich.

Bei Erstzulassungen vor 1970 sind rote Blinker hinten möglich. Voraussetzung: diese sind Original.
Ist bei unseren Camaro auch der Fall
Quelle: https://www.tuvsud.com/de-de/branchen/mobilitaet-und-automotive/import-und-zulassung/importfahrzeug-richtlinie

Das entspricht sinnhaft des Inhaltes der StVZO.

Wichtig ist zu wissen, dass es selbst in der Bundesrepublik bis Ende 1969 Modelle wie Porsche 356, VW Käfer und Gogomobil sowie BMW und EMW mit dieser Rückleuchtenform gab. Und das war genauso zugelassen.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Womit wir beim Kern angekommen sind: Im Bereich der StVZO irgendwann mal zulässige Einrichtungen bedürfen keiner gesonderten Genehmigung oder Eintragung, wenn diese zum Zeitpunkt der Erstzulassung zulässig waren. Bei den Camaro der ersten Generation war das bis zum Ende 1969 so. Und, der Camaro wurde auch in Deutschland so verkauft, selbst wenn er aus Belgien oder der Schweiz stammte.

Entscheidend ist das Bundesgesetzblatt Teil 1, Nr. 49 ab Seite 1793 vom 18. Oktober 1988.

In den Paragraphen 53 Abs. 2 und 54 Abs. 3 wird das Thema behandelt und die Zulassungsvorschrift beschrieben:

Es gab hierzu diverse Gesetzes- bzw. StVZO-Änderungen, diese Punkte haben aber Bestandsschutz (wie man so schön sagt). Folgende Auszüge der StVZO spezifizieren und belegen das:

Warnblicklicht darf auch rot sein
Es bleibt weiterhin zulässig, ob die Abgaben in § 72 (1) mit 1. Januar 1938 tatsächlich stimmt, oder ob das 1. Januar 1983 sein soll ist offen.

Allerdings gibt es für spätere Zulassungen für mich ein Verständnisproblem:

Leider kann ich keine Auskunft geben, wie das mit Zulassungen von Oldtimern nach dem 03.07.2021 geregelt ist. Was heißt „…erstmals in den Verkehr gekommen…“? Erstzulassungen in Deutschland vor dem 03.07.2021 oder im Heimatland? Letztes wäre gut, ersteres nicht.


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